DSL-Anschluss gesperrt – alles was man zu diesem Fall wissen sollte – Wer als Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt, steht früher oder später vor dem Problem, dass der Internet-Anschluss gesperrt wird. Dann sind weder Telefonate noch Datenverbindungen möglich. Das passiert leider häufiger als man denkt und teilweise sind die Anbieter recht schnell dabei, die Anschlüsse zu sperren, auch wenn es vielleicht nur wenige Rechnungen sind, die der Kunde im Rückstand ist.
So schreibt ein Verbraucher im O2 Forum:
Ich wollte die offene Rechnung im O2 Shop begleichen und jetzt wurde der Anschluss gesperrt. Finde ich etwas verwunderlich da es nur eine offene Rechnung deutlich unter 75€ ist obwohl es schon Gerichtlich entschieden wurde das eine Sperrung seitens Anbieter erst ab einer Höhe von 75€ rechtens ist. Wie auch immer, da ich niemand an der O2 Hotline erreicht habe wollte ich lediglich 2 Dinge wissen. Wie hoch ist die sperrgebühr ? da ich ungern zu wenig einzahlen möchte. Und wie lange dauert es wenn ich im Shop bezahle bis die Sperre aufgehoben wird ?
Und im Vodafone Forum schreibt ein Nutzer zu einer drohenden Sperre:
Ich war mit meiner monatlichen Überweisung für meinen Internet (zuhause, also W-Lan, was auch immer) Vertrag spät dran und scheinbar hat sich meine Zahlung mit der 1. Mahnung überschnitten. Also Überbetrag von 2,80€ als ich das gesehen habe dachte ich, dass man bei Vodafone schon selbst feststellen wird, dass es eine Überschneidung gab und die 2,8€ würden deshalb wegfallen. Also bin ich untätig geblieben.
Jetzt hab ich gestern eine E-Mail bekommen, dass „in Kürze eine Sperrung“ meines Anschlusses erfolgen würde, da ich auf die letzte Mahnung nicht reagiert habe. Dann hab ich mich erst gewundert, bis mir die 2,80€ wieder einfielen und den Betrag selbstverständlich sofort per Online Banking überwiesen.
In der Regel geht die Sperre auch mit einer Kündigung einher. Der Anbieter sperrt also nicht nur den Internet-Anschluss, sondern kündigt auch gleichzeitig das Vertragsverhältnis mit dem Kunden, so dass man sich in solchen Fällen einen neuen Anbieter suchen muss, da die Belieferung mit Festnetz, DSL oder auch vDSL mit dem aktuellen Anbieter nicht mehr weiter funktioniert.
Allerdings stuft der Gesetzgeber einen Festnetzanschluss mit DSL mittlerweile durchaus als wichtig für die persönliche Lebensgestaltung ein und daher gibt es mittlerweile auch für den Anbieter einige Regelungen, an die er sich bei Sperrung und Kündigung halten muss. Die gesetlichen Grundlagen für eine Sperre sind dabei bindend. Konkret gibt es zwei wichtige Punkte, die bei einer Sperrung zu beachten sind:
- die nicht gezahlte Summe muss mindestens 100 Euro betragen
- der Anbieter muss auf die Sperre 2 Wochen vorher schriftlich hinweisen.
- es dürfen nur die Leistungs gesperrt werden, bei denen es den Zahlungsverzug gibt – wegen Schulden bei der Handyrechnung darf beispielsweise nicht auch der DSL Anschluss gesperrt werden
Diese Punkte sind auch gesetzlich so festgehalten und Kunden sich daher darauf berufen. Im Telekommunikationsgesetz heißt es (§61 TKG):
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.
(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.
(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.
(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.
(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.
Inhaltsverzeichnis
Was sollte man bei einer Anschluss-Sperrung tun?
Im besten Falle lässt man es erst gar nicht auf eine Sperre ankommen, sondern reagiert bereits, wenn der Anbieter die Sperre androht. In diesem Fall sollte man so schnell wie möglich mit dem eigenen Internet-Anbieter Kontakt aufnehmen und klären, welche Probleme bestehen und wie hoch die offenen Forderungen sind. Oft kann man danach das Problem bereits mit einer einfachen Überweisung aus dem Weg räumen und dann kommt es erst gar nicht zu einer Sperre.
Ist der Anschluss gesperrt, ist es auf jeden Fall auch wichtig, Kontakt mit dem eigenen Anbieter aufzunehmen. In vielen Fällen wird die Sperre wieder aufgehoben, wenn man den offenen Betrag bezahlt. Sollte der Betrag so hoch sein, dass eine einmalige Zahlung nicht möglich ist, kann man sich mit eigenen Anbieter oft auch auf eine Ratenzahlung einigen, so dass man die offene Summe in mehreren Teilbeträgen zurück zahlen kann – auch dann kann man oft auch den Anschluss behalten.
Sollte das nicht klappen, kann man auf jeden Fall den Anbieter wechseln. Trotz Sperre muss der alte Anbieter die Rufnummer und den Anschluss frei geben und ihn auf einen neuen Anbieter übertragen. In solchen Fällen hat der alte Anbieter oft ohnehin direkt mit der Sperre auch gekündigt, so dass man keine weiteren Kündigungsfristen beachten muss.
Ein wichtiger Punkt: Mit der Sperre hat sich die Forderung durch den Anbieter nicht erledigt. Man wird also weiterhin Mahnungen bekommen, wenn man den Betrag nicht bezahlt. Daher ist es trotz Sperre wichtig, sich mit dem Anbieter zu einigen oder zumindest den Forderungen des Anbieters zu widersprechen, wenn man der Meinung ist, die Kosten wurden unrechtmäßig aufgestellt. Auf jeden Fall sollte man nicht davon ausgehen, dass mit der Sperre die komplette Geschäftsbziehung mit dem Anbieter beendet ist. Es geht in der Regel über Inkasso-Büros weiter und diese Kosten kann man ohne Probleme vermeiden, wenn man sich rechtzeitig mit dem Anbieter über die Forderung und deren Rückzahlung einigt.
HINWEIS: Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auf mobiles Internet in Form von Homespot und GigaCubes zurückgreifen. Günstige Angebote in dieser Hinsicht findet man beispielsweise bei O2 Homespot oder dem Congstar Homespot.
DSL Anschluss ist nicht zwingend
Wie oben geschrieben ist der DSL Anschluss durch den Gesetzgeber in Teilen besonders geschützt. Allerdings neigen die Gerichte dazu, diesen Schutz mittlerweile etwas aufzulockern, da dank Handy und Smartphones auch ohne DSL viele Möglichkeiten zur Kommunikation bestehen. Das Amtsgericht München schreibt im Original dazu:
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah kein besonderes Eilbedürfnis, das es ausnahmsweise rechtfertige, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen. „Inwiefern der Antragssteller beruflich auf seinen Festnetz- und Internetanschluss angewiesen ist, wurde nicht dargetan. In der jetzigen Zeit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau für Telefonate und auch den Zugriff auf das Internet auf ein Handy zurückgreifen können. (…) Auch die Internetnutzung ist nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablet und das auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich. Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt (…) bekommen.“
Die gesetzlichen Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz gelten natürlich weiterhin, aber es kann durchaus sein, das früher oder später diese Regelungen etwas weniger restriktiv gestaltet werden. Allerdings sehen das natürlich nicht alle Gerichte so – an dieser Stelle gibt es derzeit eine Entwicklung und es lässt sich kaum absehen, wo genau dies enden wird.